Das Familiengericht kann in gerichtlichen Streitfällen Verfahrensbeistände als eigene Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche bestellen (§158 FamFG).

Als Kinderanwältin kommt mir damit die Aufgabe zu, bei Konflikten zwischen den Eltern über Kindesbelange, Kindern und Jugendlichen während des Verfahrens eine Stimme zu verleihen und sie vor Gericht zu vertreten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es um sorge- oder umgangsrechtliche Fragen geht oder auch um die Unterbringung von Kindern in Pflegefamilien und Heimen.

Meine Tätigkeit ist unabhängig. Ich vertrete allein die Interessen des Kindes. Bei der richterlichen Anhörung des Kindes bin ich an seiner Seite. Als Verfahrensbeteiligte bin ich überdies befugt, gegebenenfalls im Interesse des Kindes Anträge zu stellen oder eine Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht zu erheben.

Das Gesetz sieht vor, dass je nach Lage des Einzelfalls im Vorfeld einer gerichtlichen Verhandlung auch Gespräche mit weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sind. Dabei handelt es sich etwa um Eltern, Geschwister, Vertreter von Kindergarten, Schule, medizinischer Einrichtungen u.ä. Meine Aufgabe ist es, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten über die dort gewonnenen Erkenntnisse zu berichten und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung mitzuwirken.

Anwältin für Kinder und Jugendliche